Satzung des Heimatvereins Norderney e.V.

§ 1

Der Verein nennt sich "Heimatverein Norderney e. V." und hat seinen Sitz in Norderney. Gründungstag des Vereins ist der 30. September 1926. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. September 1953. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Das Vermögen und die Einnahmen dürfen nur für die unter § 2 und § 3 dieser Satzung vorgesehenen Zwecke verwandt werden, so daß die Allgemeinheit durch deren Erfüllung ausschließlich und unmittelbar gefördert wird.

 

§ 2

Der Verein will den Heimatsinn in Norderney wecken und beleben, insbesondere altes, wertvolles heimisches Volksgut in Sprache und Sitte, Kunst und Leben der Vergessenheit entreißen, seine Eigenart und seinen Wert der Gegenwart erschließen und die Liebe zur engeren Heimat stärken und vertiefen.

 

§ 3

Im Hinblick auf seinen Zweck stellt sich der Verein folgende Aufgaben, die nach dem jeweiligen Bedürfnis und je nach den zur Verfügung stehenden Mitteln abgeändert, eingeschränkt oder erweitert werden können:

a) Schaffung und Unterhaltung eines Heimatmuseums sowie die Schaffung und Unterhaltung eines Seebademuseums,

b) Erforschung Norderneys nach seiner natürlichen, geschichtlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Vergangenheit und Gegenwart,

c) Schaffung und Führung eines Archivs zur Aufnahme alles erreichbaren, auf Norderney bezüglichen Schrifttums etc.,

d) Unterstützung und Förderung jeder Art von gesundem Heimatschutz, insbesondere Bemühung und Pflege einer edlen, der Landschaft angepaßten Bauweise, Pflege und Unterhaltung alter Volkskunst, alter Sitten und Gebräuche, Trachten, Namen und der ostfriesischen Mundart,

e) Veranstaltung von Vortragsabenden, Konzerten, Aufführungen und dergleichen zur Pflege des Heimatsinnes und zur Hebung und Verinnerlichung des geistigen Lebens in Norderney.

 

§ 4

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

Der Verein führt als Mitglieder:

a) Ordentliche Mitglieder

b) außerordentliche Mitglieder

c) Ehrenmitglieder.

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenem Ruf steht. Körperschaften, Behörden, Vereine etc. können die außerordentliche Mitgliedschaft erwerben.

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben Sitz und jeweils eine Stimme in den Versammlungen.

Der Vorstand ist aus ordentlichen Mitgliedern zu wählen.

Jugendliche Mitglieder können an den Versammlungen teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Alle ordentlichen und außerordentlichen aktiven und passiven Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Die Höhe und den Zahlungstermin des Jahresbeitrags setzt die Hauptversammlung fest.

 

§ 6

Die Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muß dem Vorstand spätestens zum 30. September zugestellt werden.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

 

§ 7

Den Ausschluß eines Mitgliedes kann der erweiterte Vorstand vornehmen:

a) bei schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,

b) bei Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger schriftlicher Mahnung.

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

Das Mitglied erhält beim Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Entschädigung.

 

§ 8

Für besondere Verdienste um den Verein und um die Heimatpflege können verliehen werden:

a) die Vereinsnadel in Silber für 25-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft,

b) die Vereinsnadel in Gold für 40-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft,

c) mit der Ehrenmitgliedschaft kann ausgezeichnet werden, der sich besondere Verdienste um die Heimatpflege erworben hat; oder eine 50-jährige Mitgliedschaft nachweisen kann.

Die Verleihung der Vereinsnadel wird vom Vorstand beschlossen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen.

Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 9

Die Organe des Vorstands sind:

a) der Vorstand

b) der erweiterte Vorstand

c) die Mitgliederversammlung

 

§ 10

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

 

§ 11

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) dem stellvertretenden Schriftführer und Kassenwart

c) die Sprecher der Spielschar und der Jugendgruppe

d) dem Museumswart

e) 2 Beisitzer

f) dem Pressewart

g) dem Leiter des Arbeitskreises für Geschichte und Kultur

 

§ 12

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die alle zwei Jahre stattfindende ordentliche Hauptversammlung in schriftlicher, geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, er bleibt aber bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt.

Ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen gewählt.

 

§ 13

Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung, der 2. Vorsitzende vertritt ihn. Der Schriftführer erledigt das Schriftwerk des Vereins und führt die Sitzungsprotokolle. Dem Kassenwart obliegt die Kassenverwaltung.

Nach Ablauf des Geschäftsjahres haben zwei Kassenprüfer die Kassenführung und den Abschluß zu prüfen und nach Richtigbefund gegenzuzeichnen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Abrechung wird der Hauptversammlung zur Genehmigung und Entlastung vorgelegt.

Die Kassenprüfer werden in der Hauptversammlung für zwei Jahre ernannt, sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

§ 14

Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

Die Hauptversammlung muß alle zwei Jahre einberufen werden. Die soll im ersten Vierteljahr des Jahres stattfinden.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß durch die örtliche Tageszeitung, die Norderneyer Badezeitung, mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen.

Die Tagesordnung wird auf der Hauptversammlung bekanntgegeben.

Sooft es der Vorstand für erforderlich hält, ist er befugt, weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen. Er muß solche stattfinden lassen, wenn ihm ein dahingehender, von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichneter Antrag mit Angabe des Zwecks eingereicht wird.

 

§ 15

Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Zur Beschlußfähigkeit in einer Versammlung müssen mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein. Über Satzungsänderungen kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Über die gefaßten Beschlüsse wird ein Protokoll errichtet, daß von den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichen ist.

§ 16

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, für die ein von der Hälfte aller Mitglieder gestützter Antrag und eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich ist, fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Stadt Norderney mit der Bestimmung zur Verwendung für heimatkundliche Bestrebungen im Sinne des § 2 und § 3 dieser Satzung.

§ 17

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem gleichen Tag tritt die bisherige Satzung vom 11. April 1951 mit der Änderung Ziffer 5 vom 6. März 1964 sowie die Satzung vom 11. März 1980 außer Kraft.

Heimatverein Norderney e. V.

Der Vorstand


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